GNBF e.V. Anti-Doping-Regeln + Listen

Anti-Doping-Regeln der GNBF e.V.

Diese Anti-Doping-Regeln gelten für alle Mitglieder der German Natural Bodybuilding & Fitness Federation e.V. (nachfolgend „GNBF“) sowie für alle Teilnehmer an den Wettkämpfen der GNBF (Mitglieder und Teilnehmer werden nachfolgend zusammen „Athletinnen und Athleten“ genannt).

1. Definition von Doping

Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend festgelegten Verstöße:

a) Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe einer Athletin oder eines Athleten.

b) Der Gebrauch einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode durch eine Athletin oder einen Athleten.

c) Die Weigerung, sich einer Probenentnahme zu unterziehen.

2. Liste der verbotenen Substanzen

Die jeweils aktuelle „Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden“ der GNBF und der WADA wird auf der Webseite der GNBF (www.gnbf.de) veröffentlicht. Sie ist Bestandteil dieser Anti-Doping-Regeln. Alle Athletinnen und Athleten müssen sich von den verbotenen Substanzen und Methoden gemäß der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ selbst Kenntnis verschaffen. Mit der Teilnahme an Wettkämpfen der GNBF bestätigen die Athletinnen und Athleten, dass sie seit mindestens 12 Jahren keinen Gebrauch von verbotenen Substanzen oder verbotenen Methoden gemacht haben.

3. Pflicht der Athleten

Es ist die persönliche Pflicht einer jeden Athletin und eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotene Substanz in ihren/seinen Körper gelangt und dass keine verbotene Methode bei ihr/ihm Anwendung findet. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Seiten der Athletin oder des Athleten nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen diese AntiDoping-Regeln zu begründen.

Ein ausreichender Nachweis eines Verstoßes gegen die GNBF-Anti-Doping-Regeln ist insbesondere in
einem der nachfolgenden Fälle gegeben:

a) das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der AProbe einer Athletin oder eines Athleten, wenn die Athletin oder der Athlet auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird

oder

b) wenn die B-Probe der Athletin oder des Athleten analysiert wird und das Analyseergebnis das Vorhandensein der verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der AProbe der Athletin oder des Athleten bestätigt.

Alle Athletinnen und Athleten müssen sich bei vorhandenen Unsicherheiten vor der Einnahme von Substanzen darüber informieren, ob diese bei der GNBF zur Einnahme erlaubt ist. Die Athletinnen und Athleten sind dafür verantwortlich, ausschließlich solche Nahrungsergänzungen zu verwenden, die nicht gegen die Liste der verbotenen Substanzen der GNBF verstoßen und die frei von Verunreinigungen (z.B. durch Pro-Hormone oder andere laut der GNBF-Liste der verbotenen Substanzen) sind.

Der Erfolg oder der Misserfolg des Gebrauchs einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode ist nicht maßgeblich. Es ist ausreichend, dass die verbotene Substanz gebraucht oder die verbotene Methode angewendet wurde, um einen Verstoß gegen die GNBF-Anti-DopingRegeln zu begehen.

4. Beweislast

Die GNBF trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die GNBF-Anti-DopingRegeln. Das Beweismaß besteht darin, dass die GNBF überzeugend darlegen kann, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln vorliegt. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die gleich hohe Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt.

Die Athletin und der Athlet haben die Möglichkeit, sich vom Vorwurf des Verstoßes gegen die GNBF-Anti-Doping-Regeln zu entlasten. Die Entlastung setzt den Nachweis voraus, dass die Athletin oder den Athleten kein Verschulden trifft. Die Anforderungen an das Beweismaß für die Entlastung liegen in der gleich hohen Wahrscheinlichkeit.

Werden im Einzelfall verbotene Substanzen aufgrund medizinischer Indikationen eingenommen, so ist hierfür eine medizinische Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Dieser Antrag muss vor der Einnahme der Medikamente oder der Substanzen bei der GNBF vorliegen – generell 30 Tage vor Anwendung. Bei entsprechender medizinischer Begründung kann er auch kurzfristig eingereicht werden. Die Stellung eines retroaktiven Antrags zur Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung ist nur für Trainingskontrollen (Out-Of-Season-Tests, siehe 5.2. der GNBF Anti-Doping-Regeln) möglich.

Das Antragsformular für die Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung kann auf www.gnbf.de heruntergeladen werden. Werden im Einzelfall verbotene Substanzen aufgrund medizinischer Indikationen eingenommen, so muss dies beim Dopingtest bzw. am Tag des Einschreibens für einen Wettkampf angegeben und durch ein ärztliches Attest belegt werden.

Das GNBF e.V.-Anti-Doping-Komitee bestehend aus dem GNBF e. V.-Präsidenten, dem medizinischen Beirat und dem Geschäftsführer des Instituts GQS ist befugt, Athleten/innen die Teilnahme an GNBF e. V.-Meisterschaften zu untersagen, sollte es Zweifel daran haben, dass die Voraussetzung Natural-Status laut GNBF Anti-Doping-Regelwerk erfüllt sind. Vor der Entscheidung über den Ausschluss eines Athleten/einer Athletin von GNBF e.V.- Wettkämpfen wird beim betroffenen Athlet/der betroffenen Athletin eine Dopingkontrolle außerhalb des Wettkampfes und eine Visite durch Herrn Michael Jablonski vom Institut GQS durchgeführt. Für den Fall, dass das GNBF e.V. Anti-Doping-Komitee einem Athlet/einer Athletin die Teilnahme an GNBF e.V.- Meisterschaften untersagt, ist es dem Athlet/der Athletin keine Rechenschaft für diesen Entschluss schuldig.

5. Kontrollen

Für die Organisation von Dopingkontrollen innerhalb und außerhalb des Wettkampfs ist der Präsident der GNBF verantwortlich. Die Durchführung der Dopingkontrollen richtet sich nach dem International Standard for Testing and Investigations (ISTI) der World Anti Doping Agency (WADA) und wird vom Institut Global Quality Sports – einem entsprechend zertifizierten Dienstleister zur Durchführung von Dopingkontrollen im Sport – durchgeführt.

5.1 Wettkampfkontrollen

5.1.1 GNBF internationale Deutsche Meisterschaft & GNBF internationale Deutsche NewcomerMeisterschaft

Die jeweiligen Bodybuilding-Klassensieger, die Men`s Physique-Klassensieger und die Ms. PhysiqueSiegerin der internationalen Deutschen Meisterschaft müssen sich nach dem Wettkampf gegebenenfalls einem Dopingtest unterziehen, sobald sie dazu aufgefordert werden. Dieser Test setzt sich aus einem Urin-Test sowie gegebenenfalls – auf Anweisung des von der GNBF beauftragen Dienstleisters zur Durchführung der Dopingkontrollen – einem Bluttest oder einer Haaranalyse
zusammen. Die Siegerinnen der Frauen-Fitness-Bikini-Klassen und der Frauen Fitness-Figur-Klassen werden gegebenenfalls ausschließlich mittels Urinprobe getestet. Weitere Athletinnen und Athleten können während des Einschreibens für den Wettkampf am Vorwettkampf bzw. an den Vorwettkampftagen und am Wettkampftag selbst und hier unabhängig
von ihrer Platzierung zu einem Dopingtest aufgefordert werden (Stichproben).

Vor jedem Wettkampf wird am Tag des Einschreibens für den Wettkampf darüber hinaus bei allen Athletinnen und Athleten (Ausnahmen: Frauen Fitness-Bikini-Klassen, Frauen-FitnessFigur-Klassen, Ms. Physique-Klasse, Men`s Physique-Klassen) der FFMI (Fettfreie-Masse-Index) ermittelt. Die Ermittlung des FFMI erfolgt durch Einsatz eines Körpergrößen-Messtabes und einer Waage sowie gegebenenfalls eines Calipers. Athletinnen und Athleten, deren FFMI einen Wert von 26,0 übersteigt,
sind für die GNBF internationale Deutsche Meisterschaft nicht teilnahmeberechtigt. Für die Men`s Classic Physique Klasse gilt ein maximaler FFMI-Wert von 23,0. Jeder Athlet/jede Athletin verpflichtet sich, das GNBF Anti-Doping-Regelwerk zu befolgen, sobald er/sie sich zur Teilnahme an der GNBF internationalen Deutschen Meisterschaft oder zur Teilnahme an der GNBF internationalen Deutschen Newcomer-Meisterschaft angemeldet hat und das unabhängig davon, ob der Athlet/die Athletin zu dem Zeitpunkt seiner/ihrer Anmeldung zur GNBF internationalen Deutschen Meisterschaft oder zur GNBF internationalen Deutschen NewcomerMeisterschaft Mitglied bei der GNBF ist oder nicht.

5.1.2 GNBF Deutsche Meisterschaft

Die jeweiligen Bodybuilding-Klassensieger, die Männer-Athletik-Klassensieger und die Men`s Physique-Klassensieger der Deutschen Meisterschaft müssen sich nach dem Wettkampf gegebenenfalls einem Dopingtest unterziehen, sobald sie dazu aufgefordert werden. Dieser Test setzt sich aus einem Urin-Test sowie gegebenenfalls – auf Anweisung des von der GNBF beauftragen Dienstleisters zur Durchführung der Dopingkontrollen – einem Bluttest oder einer Haaranalyse zusammen.

Die Siegerinnen der Frauen-Bikini-Klassen, der Frauen Athletik-Klasse und der Junioren Physique-Sieger werden gegebenenfalls ausschließlich mittels Urinprobe getestet. Weitere Athletinnen und Athleten können während des Einschreibens für den Wettkampf am Vorwettkampf bzw. an den Vorwettkampftagen und am Wettkampftag selbst und hier unabhängig von ihrer Platzierung zu einem Dopingtest aufgefordert werden (Stichproben).

Vor jedem Wettkampf wird am Tag des Einschreibens für den Wettkampf darüber hinaus bei allen Athletinnen und Athleten (Ausnahmen: Frauen-Bikini-Klasse, Frauen Masters-Bikini-Klasse, Frauen Athletik-Klasse, Junioren Physique-Klasse, Men`s Physique-Klasse) der FFMI (Fettfreie-Masse-Index) ermittelt. Die Ermittlung des FFMI erfolgt durch Einsatz eines Körpergrößen-Messtabes und einer Waage sowie gegebenenfalls eines Calipers. Athletinnen und Athleten, deren FFMI einen Wert von 26,0 übersteigt, sind für die GNBF Deutsche Meisterschaft nicht teilnahmeberechtigt. Für die Men`s Classic Physique Klasse gilt ein maximaler FFMI-Wert von 23,0. Jeder Athlet/jede Athletin verpflichtet sich, das GNBF Anti-Doping-Regelwerk zu befolgen, sobald er/sie sich zur Teilnahme an der GNBF Deutschen Meisterschaft angemeldet hat und das unabhängig davon, ob der Athlet/die Athletin zu dem Zeitpunkt seiner/ihrer Anmeldung zur GNBF Deutschen Meisterschaft Mitglied bei der GNBF ist oder nicht.

5.2 Kontrollen außerhalb des Wettkampfes (Trainingskontrollen / Out-Of-Season-Tests)

Darüber hinaus ist die GNBF berechtigt, bei ihren Mitgliedern jederzeit unabhängig von Wettkämpfen unangekündigte Urin-, Blut- und/oder Haartests durchzuführen.

Die Mitglieder haben zu diesem Zweck dafür Sorge zu tragen, dass der GNBF immer eine gültige Wohnanschrift, eine Mobil-Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse vorliegt, unter denen sie erreichbar sind. Die GNBF wählt die zu kontrollierenden Mitglieder nach eigenem Ermessen aus. Sie schuldet keine Begründung für die getroffene Auswahl. Sollte die Probenahme wegen Nicht-Erreichbarkeit des hierfür ausgewählten Mitglieds über ihre/seine Wohnanschrift scheitern, so ist ihr/ihm per E-Mail, Mobiltelefon oder WhatsApp-Nachricht an die zuletzt bekannten Kontaktdateneine Nachricht zu senden, in der er/sie die Gründe für ihre/seine Nichterreichbarkeit darlegen kann.

Er/sie hat sich ohne jeden weiteren, schuldhaften Verzug, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach der gescheiterten Kontrolle beim Beauftragen des Institutes GQS zu melden und einen Nachholtermin der Kontrolle zu vereinbaren.

Die Gründe für die Nicht-Erreichbarkeit werden vom Präsidenten auf Plausibilität überprüft. Sollte der Präsident die Gründe für Nichterreichbarkeit für nicht plausibel erachten oder sich das Mitglied nicht innerhalb von 14 Tagen nach der gescheiterten Kontrolle beim Beauftragten des Institutes GQS
melden, wird dies als Weigerung der Durchführung der Probenahme gewertet und das Mitglied wird aus der GNBF e.V. ausgeschlossen.

5.3 Visiten

Ab Januar 2018 hat die GNBF ihre Aktivitäten im Antidoping-Kampf erweitert und die Zusammenarbeit mit GQS auch im investigativen Bereich verstärkt. Um den besonderen Anforderungen ihrer Antidoping-Strategie im Natural Bodybuilding besser begegnen zu können, nutzt die GNBF e.V. ein weiteres Instrument: Die Visite bei ihren Mitgliedern. Mit diesen Visiten in Form von Hausbesuchen bei ihren Mitgliedern begegnet die GNBF der Tatsache, dass Mitglieder bisher nur im Zusammenhang mit der Deutschen Meisterschaft, der internationalen Deutschen Meisterschaft, der internationalen Deutschen Newcomer-Meisterschaft sowie bei Mitgliedertrainings und PosingWorkshops zusammenkommen. Außerhalb dieser Veranstaltungen können körperliche Entwicklungen des einzelnen Athleten von der GNBF im Sinne ihrer Antidoping-Mission nicht – oder nur in sozialen Medien – verfolgt werden.

Dem steht die Notwendigkeit gegenüber, insbesondere für effektive Dopingkontrollen körperliche Entwicklungen, körperliche Hinweise auf den Gebrauch von verbotenen Substanzen oder den Einsatz von verbotenen Methoden (z.B. Infusionen) zu erkennen. Dies in Erfahrung zu bringen war bisher mit den Dopingkontrollen im Zusammenhang mit der GNBF e.V. Deutschen Meisterschaft und der GNBF internationalen Meisterschaft möglich, sowie bei den unangekündigten Trainingskontrollen (Out-of-Season-Test) der GNBF. Mit den Visiten beauftragt ist – wie bei den Dopingkontrollen der GNBF auch – das Institut Global Quality Sports GmbH (GQS) unter der Leitung von Herrn Michael Jablonski. GQS führt diese Visiten in eigenem Ermessen durch. Die Visiten finden in der Regel unangekündigt statt, können aber in Einzelfällen auch angekündigt werden. Jedes Mitglied kann zu jeder Zeit besucht werden, auch mehrmals nacheinander. GQS schuldet darüber keine Rechenschaft und ist darüber hinaus berechtigt, jederzeit innerhalb und außerhalb dieser Visiten Dopingkontrollen für die GNBF anzuordnen (Urin, Blut, Haare) und durchzuführen.

Die Visiten dienen auch dazu, investigativ zu überprüfen, ob die richtigen Daten (Anschrift, Telefon) für eine Erreichbarkeit des Athleten gegeben sind, so dass GQS jederzeit unangekündigt Dopingkontrollen durchführen kann. Jedes Mitglied ist aufgefordert, die GNBF e.V. über die korrekten Adressdaten inkl. Mobilfunknummer auf dem Laufenden zu halten. Zweitwohnsitze (auch Studentenunterkünfte) sind zusätzlich anzugeben.
Die Mitglieder haben zu diesem Zweck dafür Sorge zu tragen, dass der GNBF immer eine gültige Wohnanschrift, eine Mobil-Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse vorliegt, unter denen sie erreichbar sind. Die GNBF wählt die zu besuchenden Mitglieder nach eigenem Ermessen aus. Sie schuldet keine Begründung für die getroffene Auswahl.
Sollte die Visite wegen Nicht-Erreichbarkeit des hierfür ausgewählten Mitglieds über ihre/seine Wohnanschrift scheitern, so ist ihr/ihm per E-Mail, Mobiltelefon oder WhatsApp-Nachricht an die zuletzt bekannten Kontaktdaten eine Nachricht zu senden, in der er/sie die Gründe für ihre/seine Nichterreichbarkeit darlegen kann. Er/sie hat sich ohne jeden weiteren, schuldhaften Verzug, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach der gescheiterten Visite beim Beauftragen des Institutes GQS zu melden.
Die Gründe für die Nicht-Erreichbarkeit werden vom Präsidenten auf Plausibilität überprüft. Sollte der Präsident die Gründe für Nichterreichbarkeit für nicht plausibel erachten oder sich das Mitglied nicht innerhalb von 14 Tagen nach der gescheiterten Visite beim Beauftragen des Institutes GQS melden, wird dies als Weigerung der Durchführung der Visite gewertet und das Mitglied wird aus der GNBF e.V. ausgeschlossen. GQS nimmt bei den Visiten auch Hinweise auf Verstöße gegen AntidopingBestimmungen entgegen, behandelt diese vertraulich und nutzt die gewonnenen Erkenntnisse in eigenem Ermessen für weitere Antidoping-Aktivitäten.
Die Verweigerung, Umgehung oder Behinderung einer Visite kommt der Verweigerung einer Dopingkontrolle gleich und wird mit dem Ausschluss aus der GNBF und einer lebenslangen Wettkampfsperre bei der GNBF e.V. sanktioniert. Die Probenahme im Wettkampf und bei Out-ofSeason Tests („Trainingskontrolle“) wird durch das Instrument „Visite“ massiv unterstützt.

6. Schutzsperre

Ehemalige Vereinsmitglieder sind für den Fall eines Wiedereintritts bei der GNBF e. V. verpflichtet, eine 6-monatige Sperrfrist ab Wiedereintritt in den Verein einzuhalten, bevor diese wieder an GNBF e. V. – Meisterschaften teilnehmen dürfen. Für den Fall einer auf eigene Kosten finanzierten, unangekündigten Dopingkontrolle verkürzt sich dieser Zeitraum auf 3 Monate. Diese Maßnahmen dienen der Optimierung der Anti-Doping-Strategie der GNBF e. V.

7. Analyse der Proben

Alle gemäß dieser Anti-Doping-Regeln entnommenen Proben werden ausschließlich in von der WADA akkreditierten oder anderweitig von der WADA anerkannten Laboren analysiert. Ergibt eine Analyse, dass eine verbotene Substanz oder die Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode vorliegt, übermittelt das Labor das Analyseergebnis unverzüglich an die GNBF.
Die GNBF teilt dem betroffenen Athlet / der betroffenen Athletin unverzüglich schriftlich per EinwurfEinschreiben an die letzte ihr bekannte Adresse Folgendes mit:

a) die Anti-Doping-Regel, gegen die verstoßen wurde;
b) der dem Verstoß zugrunde liegende Sachverhalt;
c) ihr/sein Recht, innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung zu den Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen.

8. B-Probe

Die Athletin/der Athlet sowie die GNBF haben das Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen. Die Athletin/der Athlet muss die Analyse der B-Probe innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Ziffer 6 schriftlich verlangen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der GNBF. Verzichtet die Athletin oder der Athlet auf sein Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen, ist die GNBF nicht verpflichtet, eine Analyse der B-Probe durchzuführen. Als Verzicht wird auch das Versäumnis angesehen, die Analyse der B-Probe nicht oder nicht fristgerecht zu verlangen. Verzichtet die Athletin/der Athlet auf ihr/sein Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen, wird dies nicht als Geständnis eines Verstoßes gegen die GNBF Anti-Doping-Regeln gewertet, sondern stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass die Analyse der B-Probe das Analyseergebnis der A-Probe bestätigt hätte.
Die GNBF informiert den die Athletin/den Athleten rechtzeitig über Ort, Datum und Uhrzeit der Analyse der B-Probe. Bei der Analyse der B-Probe haben folgende Personen das Recht, anwesend zu sein:

a) die Athletin/der Athlet und/oder ein Stellvertreter;
b) ein Vertreter der GNBF

Die Analyse der B-Probe soll unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Verlangen der Analyse der B-Probe durchgeführt werden. Kann das Labor aufgrund von technischen oder logistischen Gründen die Analyse erst zu einem späteren Zeitpunkt durchführen, kann dies nicht herangezogen werden, um das Analyseverfahren oder das Analyseergebnis infrage zu stellen.
Die Athletin/der Athlet ist von der GNBF unverzüglich über das Analyseergebnis der Analyse der B-Probe schriftlich zu informieren.

9. Sanktionen bei Verstößen

9.1 Ein Verstoß gegen die GNBF-Anti-Doping-Regeln in Verbindung mit einer Dopingkontrolle innerhalb eines Wettkampfs führt automatisch zur Annullierung der bei der gesamten Wettkampfveranstaltung erzielten Ergebnisse, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen.

9.2 Im Rahmen des GNBF Anti-Doping-Regelwerks positiv getestete Athletinnen und Athleten verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft bei der GNBF und dürfen zukünftig nicht mehr an Wettkämpfen bei der GNBF teilnehmen – dies entspricht somit einer lebenslangen Sperre im Anschluss an das erste nachgewiesene Dopingvergehen.

9.3 Im Rahmen des GNBF-Anti-Doping-Regelwerks positiv getestete Athleten und Coaches sowie positiv getestete Athleten und Coaches der GNBF e. V.– Partnerverbände (INBA-Landesverbände, SNBF, ANBF, GDFPF) erhalten in Anlehnung an den NADA-Code, Artikel 10 (Sanktionen gegen Einzelpersonen), Punkt 14 ein Backstage-Verbot bei GNBF-Meisterschaften.

9.4 Athletinnen und Athleten, die gegen die GNBF-Anti-Doping-Regeln verstoßen, erklären sich damit einverstanden, dass ihre Namen und Bildnisse in angemessener Art zu Informationszwecken veröffentlicht werden (z.B. im Internet auf www.gnbf.de, auf Facebook und via Newsletter an alle Vereinsmitglieder) und jeglicher Art in Form von Printmedien, im Radio und im Fernsehen.

9.5 Darüber hinaus tragen die Athletin und der Athlet die Kosten für die Durchführung und Analyse eines positiven Tests.

9.6 Verweigert ein Athlet oder eine Athletin die Kontrolle im Zusammenhang mit der GNBF e.V. internationalen Deutschen Meisterschaft oder der GNBF e. V. Deutschen Meisterschaft oder eine Kontrolle außerhalb des Wettkampfes, so hat er/sie 300,- Euro Kostenumlage sowie zusätzlich 500,- Euro Sportstrafe zu zahlen. Die Zahlung der Sportstrafe entfällt, sollte der Athlet oder die Athletin die 300,- Euro Kostenumlage innerhalb von 14 Tagen nach der Verweigerung der Dopingkontrolle auf das Konto der GNBF e.V. eingezahlt haben.

9.7 Vor der Verhängung der oben genannten Sanktionen sind die Athletin und der Athlet vom Präsidenten, dem medizinischen Beirat und dem Geschäftsführer von GQS anzuhören.

9.8 Jeder Athletin und jedem Athleten steht es frei, sich rechtlichen Beistand einzuholen und die gegen ihn verhängten Sanktionen gerichtlich anzufechten. Gerichtstand ist Lüneburg.

9.9 Bereits das positive Analyseergebnis der A-Probe aufgrund des Nachweises einer Nichtspezifischen Substanz begründet den Anfangsverdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nach dem Anti-Doping-Gesetz und ist deshalb unverzüglich nach Kenntnisnahme von der GNBF zur Anzeige zu bringen („ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen“), sofern nicht andere Anzeichen für eine medizinische Indikation sprechen (z.B. entsprechender Vermerk auf dem Dopingkontrollformular). Sollte sich in einem Verfahren gegen Anti-DopingBestimmungen aufgrund einer spezifischen Substanz herausstellen, dass dem Athleten Vorsatz zu unterstellen
ist, so ist auch dann Anzeige zu erstatten.

9.10 Die Testverfahren vieler anderer Verbände entsprechen nicht den hohen Anforderungen des GNBF Anti-Doping Regelwerks. Daher erkennt die GNBF die Testverfahren dieser Verbände – zum Beispiel den Lügendetektor-Test oder die Analyse von Urinproben in Nicht-WADA akkreditierten Labors – nicht an und bewertet die Ergebnisse derartiger Dopingtests als belanglos. Alle Athleten, die an der GNBF internationalen Deutschen Meisterschaft oder der GNBF Deutschen Meisterschaft teilnehmen möchten, müssen Mitglied bei der GNBF oder Mitglied eines internationalen Partnerverbandes der GNBF sein und durch ihre Unterschrift der GNBF Anti-Doping-Regeln, durch ihre Unterschrift der GNBF Liste der verbotenen Substanzen und ihrer Unterschrift des Anmeldeformulars zu GNBF-Wettkämpfen die Gültigkeit der GNBF
Anti-Doping-Strategie für ihre Person anerkennen.

10. Überprüfung der Anti-Doping-Regeln

Die GNBF-Anti-Doping-Regeln unterliegen der jährlichen Überprüfung durch den Präsidenten, den medizinischen Beirat und den Geschäftsführer von GQS. Sie können gegebenenfalls durch den Präsidenten geändert werden.

Wietzendorf, den 12.09.2022
Berend Breitenstein / GNBF – Präsident
Prof. Dr. med. Dr. phil. Martin Hörning – GNBF medizinischer Beirat
Michael Jablonski – GQS-Geschäftsführer

GNBF e. V. – Anti-Doping-Regelwerk

Stand: 10.11.2023

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Alle Präparate aus der Human- und Veterinärmedizin, die anabole und/oder androgene Hormone enthalten sin verboten!

Die Einnahme ist grundsätzlich verboten, auch für den Fall einer medizinischen Indikation)

Zum Beispiel Testosteron (Injektionen, Gels, Pflaster), Nandrolon, Stanozolol, Oxandrolon, Norandrostendiol